Spanien
Einreise für Deutsche: Allgemeine touristische Information
Stand: 22. August 2005
Spanien ist ein traditionell beliebtes Reiseland, in dem Besucher gastfreundlich empfangen werden und in aller Regel einen unbeschwerten Urlaub verbringen.
Insbesondere in den größeren Touristenzentren ist jedoch Vorsicht vor Taschendiebstahl und Kleinkriminalität angebracht.
In der Urlaubszeit kommt es gelegentlich zu Überfällen auf Touristen entlang der spanischen Autobahnen (insbesondere auf der A 7 zwischen der französisch-spanischen Grenzstation La Junquera und Barcelona). Die Betroffenen werden dabei auf vermeintliche Schäden an ihrem Fahrzeug (z.B. Reifenpanne) hingewiesen und es wird "Hilfeleistung" angeboten. Halten Sie deshalb möglichst nur auf belebten Raststätten an. Vergewissern Sie sich, dass im Fall einer Panne der zu Hilfe gerufene Abschleppwagen das Symbol von "Autopistas" bzw. das Symbol des von Ihnen angeforderten Pannendienstes trägt. Schließen Sie stets ihr Fahrzeug ab und lassen Sie keine offen sichtbaren Gegenstände im Fahrzeug liegen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, auf Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung zu achten. Reisehinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Verweise auf Reisehinweise in den Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern sind für das Auswärtige Amt nicht verbindlich. Gesetzliche Vorschriften eines Landes können sich ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes wird im Zweifelsfall empfohlen.
Auswärtiges Amt
Bürgerservice
Referat 040
D-11013 Berlin
Tel.: (030) 5000-2000
Fax: (030) 5000-51000
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Stand: 22. August 2005
Spanien ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957.
Deutsche können demnach mit einem gültigen oder seit höchstens einem Jahr ungültig gewordenen deutschen Reisepass oder einem gültigen Bundespersonalausweis nach Spanien einreisen.
Deutsche Kinderausweise werden anerkannt; Kinder unter 16 Jahren können auch einreisen, wenn sie im Pass eines Elternteils eingetragen sind. Alleinreisende Personen unter 15 Jahren sollten darüber hinaus auch eine polizeilich beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten (möglichst mit spanischer Übersetzung) mitführen.
Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen z.T. von den staatlichen Regelungen ab. Bitte erkundigen sie sich vor Antritt der Reise bei Ihrer Fluggesellschaft.
Spanien wendet das Schengen-Abkommen an, Grenzkontrollen bei Deutschen sollen nur noch ausnahmsweise durchgeführt werden. Seit den Terroranschlägen vom 11.09.2001 in New York und vom 11.03.2004 in Madrid werden aus Sicherheitsgründen Reisende auf dem Luftweg bei Ein - und Ausreise wieder verstärkt kontrolliert.
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der EU (außer: Irland, Großbritannien, Malta u. Schweden; für diese Länder gelten weiterreichende Bestimmungen), gelten seit dem 03.07.2004 folgende Regelungen:
Es ist ein EU-Heimtierausweis mitzuführen. Dieser Ausweis dient dem Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Dieser Ausweis ersetzt die bisherigen einzelnen Dokumente der EU-Staaten.
Ein Musterausweis sowie weitergehende Informationen erhalten Sie im Internet unter:
http://europa.eu.int/comm/food/animal/liveanimals/pets/index_de.htm
sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL)
Hier finden Sie selbstverständlich auch genaue Informationen zur Einreise mit Heimtieren nach Deutschland. Nachfolgend der einschlägige Auszug aus der Homepage des Bundesministeriums für Verbraucherschutz,Ernährung und Landwirtschaft Rochusstraße 1, 53123 Bonn:
* "Seit dem 3. Juli 2004 gelten für die Einreise mit bestimmten Heimtieren
(Hunde, Katzen, Frettchen) aus Drittländern die Regelungen einer neuen Europäischen Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (1) ).
Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU.
Pro Person können höchstens 5 dieser Heimtiere mitgeführt werden.
Die Tiere dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein.
Für die Durchführung und Überwachung dieser neuen Europäischen Verordnung sind in Deutschland die Bundesländer (? Veterinärbehörden der Bundesländer (2) ) zuständig.
* Für die Einreise in die EU-Mitgliedstaaten (außer Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich) aus sogenannten gelisteten Drittländern (3) (Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 998/2003, Teil B Abschnitt 2 oder Teil C ), muss
* jedes Tier durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Transponder gekennzeichnet sein und
* in einem Begleitdokument der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit nach WHO-Norm; die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers).
* Die traditionell tollwutfreien Mitgliedstaaten Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich können für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren ihre verschärften Anforderungen an den Nachweis des Impfschutzes sowie besondere Bestimmungen über antiparasitäre Behandlungen beibehalten. Informationen dazu können von den Web-Seiten der irischen Behörden unter www.agriculture.ie/index.jsp?file=pets/index.xm1
* der schwedischen Behörden unter www.sjv.se
* der britischen Behörden unter www.defra.gov.uk
abgerufen werden.
* Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und
ihre Überwachung unklar oder bedenklich, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein.
Diese Untersuchung muss
* mindestens 30 Tage nach der Impfung
* mindestens 3 Monate vor der Einreise
erfolgen. Dabei hat die Blutentnahme ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vorzunehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor (4)erfolgen (Anhang 1 der Entscheidung der Kommission 2004/233/EG (5) ) Hierzu muss die Blutprobe an eines der zugelassenen Laboratorien gesendet werden. Es wird empfohlen, vorher mit dem betreffenden Labor Kontakt aufzunehmen, um den Versand der Blutprobe abzustimmen.
Sofern der Impfschutz nach der Blutuntersuchung vorschriftsmäßig aufrechterhalten wird, muss diese nicht wiederholt werden.
Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist.
* Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einem Formular nach
dem Muster der "Veterinärbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen
von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) in die Europäische Gemeinschaft
(Verordnung [EG] Nr. 2004/203/EG)"(6) nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung hat ein amtlicher oder autorisierter Tierarzt auszustellen. Zusätzlichsind Belegdokumente, wie Impfausweis oder Nachweis über die Blutuntersuchung, mitzuführen.
* Die Einführung dieser harmonisierten Bescheinigung soll durch Übergangsmaßnahmen erleichtert werden. Das bedeutet, dass die bisher vorgeschriebenen Impfzeugnisse und Bescheinigungen bis zur nächsten Wiederholungsimpfung weiter verwendet werden können, wenn
* sie vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden.
* sie noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz und ggf. Antikörpertiter) und
* aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen der Europäischen Verordnung(1) erfüllt werden (Impfschutz, Kennzeichnung des Tieres, Angaben zum Besitzer)."
Das Auswärtige Amt übernimmt für die Aktualität und Vollständigkeit der vorstehend aufgeführten Einreisebestimmungen keine Gewähr.
Abschließende und verbindliche Auskünfte zu Einreisebestimmungen können nur die zuständigen Botschaften und Konsulate der jeweiligen Staaten erteilen.
Medizinische Hinweise, Krankenversicherungsschutz
Stand: 22. August 2005
Es besteht in Spanien für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung - soweit dringend erforderlich – bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern usw., die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), bzw. Ersatzbescheinigung (beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse) vorzulegen. Unabhängig davon wird dringend empfohlen, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Kassen nicht übernommen werden (z. B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken).
Weitere Einzelheiten enthält die Internetseite www.dvka.de der Deutschen Verbindungsstelle für Krankenversicherung Ausland unter der Rubrik "Urlaub im Ausland".
Ansonsten erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Auskünfte über die aktuellen Regelungen.
Das Auswärtige Amt kann keine Verantwortung oder Haftung für die medizinischen Informationen auf dieser Website übernehmen. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind
* zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht und ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes
* auf längere Aufenthalte und auf die jeweiligen Hauptstädte zugeschnitten; für kürzere Reisen und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten
* nicht unabhängig von individuellen Verhältnissen des Reisenden zu nutzen; vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt ist unerlässlich
* trotz größtmöglicher Bemühungen nicht unbedingt umfassend, genau und aktuell